Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit

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Info zur digitalen Barrierefreiheit in Leichter Sprache

Jeder soll Internet-Seiten und Apps gut nutzen können. Das soll so sein für alle Menschen.

Also zum Beispiel auch für

• blinde Menschen.

• gehörlose Menschen.

• Menschen, die nicht alle Finger bewegen können.

Darum sollen Internet-Seiten und Apps barrierefrei sein.

In diesem Text steht:
Was ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Und wo können Sie sich beschweren,

  • wenn eine Internet-Seite nicht barrierefrei ist?
  • wenn eine App nicht barrierefrei ist?

Regeln im Gesetz

Ab dem 23. September 2020 muss es so sein:

Öffentliche Stellen brauchen für ihre Internet-Seiten und Apps
eine Erklärung zur Barrierefreiheit.

Das steht in der EU-Richtlinie 2016/2102.

EU-Richtlinien sind für alle Länder in der EU.

Die Länder müssen aus den Richtlinien eigene Gesetze und Verordnungen machen.

In Deutschland heißt die Verordnung BITV 2.0.

Auch Bremen muss sich an diese Verordnung halten.

Was sind öffentliche Stellen?

Öffentliche Stellen arbeiten für die Verwaltung von einem Bundesland  oder von der Bundesregierung.

Öffentliche Stellen sind zum Beispiel

  • Ämter und Behörden
  • einige Firmen für Wohnungsbau
  • Schulen und einige KiTas

Das Finanzamt ist zum Beispiel eine öffentliche Stelle.

Öffentliche Stellen sind auch Einrichtungen, die fast nur Geld vom Staat bekommen.

Zum Beispiel:

  • einige Museen, Bibliotheken und Theater
  • einige Schwimmbäder und Sport-Anlagen

Ein Supermarkt ist zum Beispiel keine öffentliche Stelle.

Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?

Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein Text.

Der Text ist

  • auf allen Internet-Seiten von öffentlichen Stellen
  • in allen Apps von öffentlichen Stellen

Wir schreiben hier aber immer nur kurz: Internet-Seiten.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit steht:

  • Wie barrierefrei ist die Internet-Seite?

Fachleute können das prüfen.
Die öffentliche Stelle kann das auch selbst prüfen.

  • Gibt es noch Barrieren auf der Internet-Seite?

Dann steht eine Liste mit den Barrieren in der Erklärung.

  • Vielleicht muss nicht die ganze Internet-Seite barrierefrei sein.
    Es gibt also vielleicht Ausnahmen.

Dann steht eine Liste mit den Ausnahmen in der Erklärung.

Wichtig:
Die öffentliche Stelle darf nicht selbst über die Ausnahmen bestimmen.

Es gibt strenge Regeln für die Ausnahmen.

  • In der Erklärung muss auch das Datum sein,
    von wann die Erklärung ist.

Wichtig:
Das Datum darf nicht älter als ein Jahr sein.

Die öffentlichen Stellen müssen nämlich jedes Jahr prüfen:

Wie barrierefrei ist unsere Internet-Seite?
Und dann müssen sie die Erklärung zur Barrierefreiheit neu machen.

Barrieren melden

Sie wollen die Internet-Seite nutzen.

Aber das geht nicht, weil es noch Barrieren gibt?

Dann können Sie sich beschweren.

In der Erklärung zur Barrierefreiheit steht, wo Sie sich beschweren können.

Zum Beispiel:

  • mit einer E-Mail
  • mit einem Anruf
  • mit einem Kontakt-Formular

Hier können Sie sich über Barrieren auf dieser Webseite beschweren:

Charlotte Altenmüller
T 0421 160 38 - 105
c.altenmueller@uebersee-museum.de

Sie können sich über diese Dinge beschweren:        

  • Es gibt Barrieren auf der Internet-Seite.

Und diese Barrieren stehen nicht in der Erklärung zur Barrierefreiheit.

  • Sie brauchen Infos von der Internet-Seite,

aber die Infos sind nicht barrierefrei.
Zum Beispiel:
Ihr Computer kann eine wichtige PDF-Datei nicht vorlesen.

  • Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist älter als ein Jahr.

Die öffentliche Stelle hat 2 Wochen Zeit, um Ihnen eine Antwort zu geben.

Dauert die Antwort länger als 2 Wochen?
Oder hilft Ihnen die Antwort nicht?

Dann können Sie sich bei dieser Stelle beschweren:

Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59

28199 Bremen
Telefon: 0421 361 181 87
Fax: 0421 496 181 81

E-Mail: office@lbb.bremen.de

Die Zentralstelle prüft Ihre Beschwerde.

Die Zentralstelle redet dann mit der öffentlichen Stelle.

Und die Zentralstelle gibt der öffentlichen Stelle einen Termin.

Bis zu diesem Termin müssen die Barrieren weg sein.

Hält sich die öffentliche Stelle nicht an den Termin?

Dann kümmert sich eine Schlichtungsstelle um den Streit.

Wichtig:

Sie müssen nichts dafür bezahlen:

  • nichts für die Arbeit von der Zentralstelle
  • nichts für die Arbeit von der Schlichtungsstelle

Dieser Text ist ein Info über die Erklärung zur Barrierefreiheit.

Denn jeder soll wissen, welche Rechte er oder sie hat.

Nutzen Sie Internet-Seite vom Übersee-Museum Bremen?

Aber es gibt Probleme mit der Barrierefreiheit?
Dann lesen Sie auch die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Internet-Seite oder in der App.

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In der Erklärung sind Infos, wo Sie sich beschweren können.

Sie müssen sich zuerst bei der öffentlichen Stelle beschweren.

Erst dann kann Ihnen die Zentralstelle helfen.

Text in Leichter Sprache: © Büro für Leichte Sprache, Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V., 2020.

Info zur digitalen Barrierefreiheit in Gehörlosensprache

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Alle öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen sind verpflichtet, für ihre digitalen Angebote die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen

Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit

Wir bemühen uns, diesen Webauftritt oder mobile Anwendung barrierefrei zu machen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz verlangt. Die technischen Anforderungen zur Barrierefreiheit ergeben sich aus der BITV 2.0.

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für den unter www.uebersee-museum.de veröffentlichten Webauftritt des Übersee-Museum Bremen.

Wie barrierefrei ist das Angebot?

Dieses Angebot ist im Wesentlichen barrierefrei. Es werden die Anforderungen der BITV 2.0 im Wesentlichen erfüllt. Die Website wird gerade bearbeitet, um die Anforderungen zu erfüllen.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer am 12. Januar 2021 vorgenommenen Bewertung von Hellbusch Accessibility Consulting sowie einer vereinfachten Prüfung vom Landesbehindertenbeauftragten 2020/2021.

Für die Bewertung wurden die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 angewandt. Die Prüfung orientiert sich an Konformitätslevel AA. Diese sind identisch mit den Mindestanforderungen in der DIN-EN 30154.

Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?

Auf der Startseite sind die wesentlichen Informationen des Webauftritts nicht in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter Sprache enthalten.

Unvereinbarkeit mit BITV 2.0

Teilbereiche, die noch nicht barrierefrei sind:

  • Die Kontraste von aktiver zu inaktiver Navigation sind noch nicht gut genug erkennbar.
  • Das Sucheingabefeld hat einen zu geringen Kontrast und wird u.U. nicht wahrgenommen. Die Steuerungsbuttons unter den Bildergalerien sind schwer erkennbar.
  • Die Main-Landmark fehlt.
  • Tastatur-Fokus ist nicht immer ausreichend sichtbar.
  • Bei der Bedienung der Navigationsleiste im Screenreader kommt der Hinweis „Drücken Sie die Leertaste zum Auswählen“. Es muss allerdings die Eingabetaste gedrückt werden. Die aria-Rollen sind hier falsch zugeordnet.
  • Teilweise entsprechen die Überschriftenauszeichnungen nicht dem Inhalt der Startseite
  • Kontaktmöglichkeiten per Mail und Telefon sind vorhanden. Möglichkeiten wie z.B. SQAT zur Kommunikation mit Gehörlosen sind nicht vorhanden.
  • PDFs sind nicht getaggt.

Wann wurde die Erklärung zur Barrierefreiheit erstellt?

Diese Erklärung wurde am 17. August 2021 erstellt.